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automatisierte Berechnung von gleich hohen Erbanteilen
#11
Hallo Cohen,
Hallo mmat,

es macht ja Spaß, Eure Leistungen mitzuverfolgen, aber ich hatte ja schon am 16.5. zum Ausdruck gebracht, dass der Erblasser sich nur ein Bild davon machen soll, was ein scheinbar gleichmäßiges Aufteilen seines Vermögens, nachdem der Staat zugeschlagen hat, für unterschiedliche Ergebnisse zeitigt. In einem Testament werden die Anteile mit großer Wahrscheinlichkeit (wenn überhaupt) nur grob nach Prozentwerten festgelegt sein, schon gar nicht mit Nachkommastellen.

Deshalb bitte keine weiteren Anstrengungen, deren Ergebnisse letztlich nicht genutzt werden.

Ich werde aber weiterhin an der Tabelle arbeiten, um weitere Verbesserungen einzuarbeiten, z.B. habe ich rein zufällig entdeckt, dass bei der Berechnung der Steuer die Vermögensanteile auf Hunderterstellen nach unten abgerundet werden ( es gibt im Internet jede Menge Rechner, aber keine Steuertabelle wie z.B. bei LSt und ESt, wo man das hätte erkennen können ). Außerdem muss ich noch den Härteausgleich nach $ 19 Abs.3 ErbStG berücksichtigen, heißt: Wenn jemand infolge der Höhe seines Erbes von einem Steuersatz in einen anderen rutscht, wird der Betrag, der über der Grenze liegt, nur zur Hälfte besteuert.


Hardbopper
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#12
Hallo Cohen,

Hallo mmat,


Zum Abschluss stelle ich noch einmal das Ergebnis meiner Bemühungen ein. Die Tabelle ist zweigeteilt, weil erst bei einer bestimmten Größenordnung der Härteausgleich zum Tragen kommt. Die Tabelle ist auch nicht allgemeingültig, sondern auf die spezielle Kombination zugeschnitten. 1 Person StKl I mit einem Freibetrag von 200.000 €, 2 Personen StKl II und 1 Person St, alle mit einem Freibetrag von 20.000 €. Mehrere Tests mit gängigen ErbSt-Rechnern haben keine Fehler erkennen lassen.

Hardbopper


.xlsx   Bereinigung von Erbanteilen.xlsx (Größe: 25,66 KB / Downloads: 7)
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#13
Hallo HB,

lassen wir mal die ganze Juristerei beiseite. Ich hoffe ich hab den rein mathematische Aufgabenstellung richtig verstanden und auf den Punkt gebracht, nämlich, dass alle Begünstigten am Ende den gleichen Betrag in Händen halten; trotz unterschiedlicher Steuerlast. Dieses Ergebnis kann ich deiner Lösung nicht entnehmen (die Beträge liegen zwar nahe beieinander, aber ...)

Hier noch mal ein Ansatz mit individuellen Freibeträgen (vielleicht brauchts ja irgendjemand irgendwann)

[
Bild bitte so als Datei hochladen: Klick mich!
]

Der Code (hängt über einen On-Change-Event an B1)


Code:
Sub AnteilRechnen()
Dim Beute As Long, Anteil As Long, a(4) As Double, f(4) As Long, n As Long, Summe As Long
Dim Increment As Long, ZuVerzollen As Long, MaxFB As Long
  Beute = Range("Beute") 'B1
  Increment = 10 ^ (Len(CStr(Beute)) - 2)
  Anteil = 0
  For n = 1 To 4: a(n) = Range("Faktor").Cells(n, 1): Next 'C5:C8
  For n = 1 To 4: f(n) = Range("Frei").Cells(n, 1): Next   'E5:E8
 
schleife:
  If Abs(Summe - Beute) < 10 Or (Increment = 0) Then GoTo ente
  Summe = 0
 
  While Summe < Beute
    Summe = 0
    Anteil = Anteil + Increment
    For n = 1 To 4
      MaxFB = WorksheetFunction.Min(f(n), Anteil)
      ZuVerzollen = Anteil - MaxFB
      Summe = Summe + Int(ZuVerzollen / a(n)) + MaxFB
    Next
    DoEvents
  Wend
  Anteil = Anteil - Increment
  Increment = Int(Increment / 10)
  GoTo schleife
 
ente:
  Range("Anteil") = Anteil 'B2
End Sub

vg, MM


Angehängte Dateien Thumbnail(s)
   
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#14
Wenn der Freibetrag 20.000 beträgt, kann man 20.099 Euro ohne Steuer schenken.

Bei einem Steuersatz von 7% (günstigste Klasse) und 20.100 Erbe beträgt die Steuer 7 Euro.

(Anmerkung: Bei 7% ist der Freibetrag jedoch höher als 20.000; also eigentlich falsches Beispiel. Aber die Leser haben ja auch Nachdenkmasse)

Dann kommen - in jeder Klasse! - Sprünge auf einen höheren Steuersatz (genug Tabellen im Internet).

Damit bei 75.099 7% anfallen, bei 75.100 jedoch nicht sofort 11%, wird der Sprung von 75.000 (das ist der erstgenannte nach Kürzung) und 75.100 mit 50 Euro besteuert, also mit 50%. Dies geschieht so lange, bis die Gerade, die sich von Anfang an mit 11% ergeben hätte, geschnitten wird. Dies ist auch in allen anderen Klassen bei allen anderen Grenzen so der Fall. Die 50% sind gleichzeitig der höchste existente Erb/Schenk-Steuersatz.

Stimmen tut meine Aussage nicht für den Übergang von 30% auf 50%. Da muss ich noch mal ins Gesetz schauen; der Übergangssteuersatz muss höher als 50% sein.

Da alles also faktisch in 100-Euro-Abständen stattfindet, ergibt ein centgenaues Ergebnis auch keinen Sinn. Also bitte ganz locker in der Hose bleiben ... und immer einen Betrag von ...99 Euro schenken/vererben ;)

Die 100 Euro wurden vermutlich von früher 100 DM übernommen. Das führt zu ganzzahligen Steuerbeträgen.
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#15
Hallo mm,

das Hochladen Deiner Datei ist mir nicht gelungen. 

Ersatzweise habe ich mit den aus dem Bild erkennbaren Tabellendaten eine neue Tabelle erstellt, auch die wohl über den Code generierten Werte selbst eingegeben, um das Ergebnis überprüfen zu können, und ich kann nur sagen:

Das ist es !!!

Bevor ich mir erklären lasse, mit welchen Gedankengängen Du zu diesem Ergebnis gekommen ist, und - Dein Einverständnis vorausgesetzt - eine Ergänzung, den sog. Härteausgleich, ins Spiel bringe, bitte ich um Hilfe beim Umwandeln des Bildes in eine Datei.

Hardbopper
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#16
Beim Umwandeln in eine Datei kann ich leider nicht helfen. Wäre aber auch sehr an der Datei interessiert. 

Ein anderer Aspekt ist mir noch unklar, bin mir nicht mal klar, ob das ein steuerliches oder mathematisches Problem ist. 

Ein einerseits begünstigtes Vermögen (z.B. Mietwohngrundstück = Ansatz 90%) und andererseits nichtbegünstigtes Vermögen (Cash) vererbt wird, dann ist es doch so, dass derjenige, bei dem letztlich das begünstigte Vermögen ankommt/verbleibt, beispielsweise durch Erbauseinandersetzung, die Begünstigung (10%) nutzt/erhält. 
Diejenigen mit Cashvermögen werden einen "Ausgleich" verlangen. Wie könnten das bewerkstelligt werden, ohne erneute Schenkungen? 

Keine Sorge, von einer Einarbeitung in die Formeln wage ich nicht mal zu träumen Smile

Viel Spaß noch, sehr interessant was ihr hier macht.
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#17
Zum "begünstigten Vermögen" (z.B. § 13b ErbSchStG) frage besser Deinen Hausjuristen oder Rechtsanwalt.

Wird ein Betrieb vererbt, und führt das bei Einhaltung der Anforderungen des Erbenden zu keiner oder weniger ErbSchSt, ist das die steuerliche Seite. Die erbschaftsrechtliche (=zivilrechtliche) Seite des Anspruchs der Erben untereinander kann damit nicht gleichzeitig oder abhängig davon geregelt sein.

Im Falle Krupp hat der letzte Krupp (Alleinerbe) seinen Verzicht erklärt, damit das Krupp-Vermögen (also die Industriebetriebe) in die Stiftung wechseln konnte. Dafür bekam er 2 Mio. DM jährlich und diverse Immobilien. Er hätte aber nicht verzichten müssen! 

Das bedeutet in Deinem Fall, dass ein Pflichtteilsanspruch auch in das begünstigte Vermögen hinein entsteht.

Wurden also der Betrieb an Friedrich Fleißig und das Cash an Ludger Lazy vererbt (einzige gesetzliche Erben), hat Ludger 15% Pflichtteilsanspruch (bezogen aufs Erbe) an Friedrich. Den kann er am ersten Tag nach Erbfall wirksam geltend machen und am zweiten Tag sofort einklagen. Dem gegenüber kann Friedrich Stundung des Pt-Anspruchs verlangen, hier mit besten Aussichten. Enden wird das damit, dass Ludger 16,67% Anteile am Betrieb bekommt.

Interessant an der ganzen Kiste ist, dass die ganzen rechtlichen Einordnungen sich immer am Erbe vor Steuer bemessen. Das kann bei großen Vermögen zu erheblichen Friktionen führen. Drum schenke vorab mit warmer Hand!
_____________
Nachtrag zur Härtefall-Regelung: Unterhalb 30% Steuer = 50%, darüber 75%
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#18
(21.05.2019, 09:32)LCohen schrieb: Wurden also der Betrieb an Friedrich Fleißig und das Cash an Ludger Lazy vererbt (einzige gesetzliche Erben), hat Ludger 15% Pflichtteilsanspruch (bezogen aufs Erbe) an Friedrich. [...] Enden wird das damit, dass Ludger 16,67% Anteile am Betrieb bekommt.
Und wie genau kommst Du auf diese Aussage?

Spontan fallen mir dazu zwei Dinge ein:
Der Pflichtteil gilt mW nur für in gerader Linie verwandte: https://de.wikipedia.org/wiki/Pflichtteil_(Deutschland)
Wenn jemand mehr als seinen Pflichtteil erbt, dann ergibt sich kein PT-Anspruch mehr.

Im (Erb-)Recht gibt es so viele Fallstricke. Mit solchen Aussagen wäre ich daher vorsichtig, da sollte man lieber die Rechtsvertreter ranlassen ...

(21.05.2019, 08:26)Newbie007 schrieb: dann ist es doch so, dass derjenige, bei dem letztlich das begünstigte Vermögen ankommt/verbleibt, beispielsweise durch Erbauseinandersetzung, die Begünstigung (10%) nutzt/erhält. Diejenigen mit Cashvermögen werden einen "Ausgleich" verlangen. Wie könnten das bewerkstelligt werden, ohne erneute Schenkungen? 
Hm. Das kommt darauf an ...
Wird es im Testament bereits berücksichtigt, dürfte das ganze unproblematisch sein, denn dann ist es kein Ausgleich, sondern es ist bestimmt, wer was bekommt.
Einigen sich die Erben untereinander, dass ein Ausgleich erfolgt, so könnte man ggf. annehmen, dass die Erben sich untereinander etwas schenken. Wie gesagt: Eine rechtliche Beratung ist manchmal gut angelegtes Geld.
Gruß
Michael
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#19
QUOTE Der Pflichtteil gilt mW nur für in gerader Linie verwandte: https://de.wikipedia.org/wiki/Pflichtteil_(Deutschland) QUOTE
 
Das hatte ich hier unterstellt (zwei Brüder), da Ludger den Nachnamen der Erbschleicherin Schakkeline Lazy angenommen hat ;)

"Mehr als Pflichtteil" liegt hier nicht vor.

Außerdem antworte ich lösungsorientiert. Zwar kann Lazy theoretisch die Auszahlung von 16,67% des Betriebswerts verlangen, wird damit jedoch keinen Erfolg haben (schützenswertes Gut). Somit bekommt er die Anteile. Oder das Gericht sieht dieses "Anteils-Sechstel" doch noch als auszahlbar an. Dann müsste FF z.B. einen fremden Anteilseigner hineinnehmen oder einen Kredit aufnehmen und seinen Bruder auszahlen.
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#20
Hallo mm, hallo Cohen,

Zu Cohen:

 Du verbeißt Dich zu sehr in  steuerliche Probleme, die in meinem Fall nicht bestehen. Es ist auch nicht meine Absicht, ein Rechenwerk zu erhalten, das alle Möglichkeiten abdeckt. Was aber noch eingespielt werden sollte, ist der sog. Härteausgleich, den mm vielleicht in seine Lösung einbauen könnte.

Zu mm:

Der Härteausgleich läuft nach folgendem Schema ab:

1. steuerpflichtiger Anteil (immer auf Hundert abrunden) = Brutto - Freibetrag
2. Steuer auf 1.  (heißt in meiner Tabelle = Steuer 1)
3. vorhergehende Wertgrenze
4. Steuer auf 3. (heißt bei mir Steuer 2)
5. Differenz zwischen 2. und 4.
6. Differenz zwischen 1. und 3.
7. 1/2 von 6.
8. Härteausgleich, wenn 7. > 5.

Da die unterste Wertgrenze ((Ziff.3) bei 75.000 liegt und der niedrigste Freibetrag (siehe auch Ziff.1,3.) bei 20.000, greift ein Härteausgleich frühestens bei einem Anteil von 95.000 (95.000 - 20.000 = 75.000).

Ich habe in einem ersten Entwurf (siehe Anlage B27:R42) diesen Härteausgleich in einer besonderen Tabelle behandelt, es wäre aber vielleicht sinnvoll, nur mit dieser zu arbeiten.

Also mm:

Bist Du willens, Deine  Lösung so zu erweitern, dass sie hierauf passt ?


In jedem Fall möchte ich Dich bitten, Dein Werk als Attachment  einzufügen, dann kann ich es besser nutzen.


Ich habe einerseits ein schlechtes Gewissen, Dich dermaßen in Anspruch zu nehmen, andererseits ist es doch auch für Dich eine reizvolle Aufgabe.


Gruß Hardbopper 


.xlsx   Bereinigung von Erbanteilen.xlsx (Größe: 19,64 KB / Downloads: 3)
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