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Gesetzliche Zuschläge
#1
Hallo

Ich benötige wiederum eure Hilfe.
Bin gerade dabei mir eine Tabelle zu erstellen mit Nachtzuschlägen, Sonntagszuschlägen und Feiertagszuschlägen.
Mit dem beigefügtem Bild was ich mir aus dem Netz raus gesucht habe sollten für LKW-Fahrer geltenden Zuschläge( in der Hoffnung das sie auch zutreffen, bzw. richtig sind) leichter zu erkennen sein.
Außerdem habe ich eine Beispiel Datei beigefügt wie ich die Aufteilung der einzelnen Stunden so vorstelle, auch mit zum teil Wunschergebnissen per Hand.
Wer kann mir helfen mit entsprechenden Formeln??

Viele Grüße
ludof
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#2
Hallo

Kann mir keiner helfen mit Formeln??
Fehlen noch irgendwelche Infos??

Wäre euch sehr dankbar für eure Hilfe
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#3
Hallöchen,

in Deinem Muster sind noch gar keine Formeln. Hast DU denn überhaupt schon etwas berechnen können? Eventuell fängst Du erst mal an, die einzelnen Zeiten für die Zuschläge zu berechnen. Schaue dazu auch mal in unsere Suchfunktion, zB. Nachtschicht Zuschlag usw.
.      \\\|///      Hoffe, geholfen zu haben.
       ( ô ô )      Grüße, André aus G in T  
  ooO-(_)-Ooo    (Excel 97-2019+365)
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#4
Hallo Andre

Erstmal vielen lieben Dank für deine Rückmeldung.
Ich weiß das in meiner Datei keine Formeln drin sind, da in meiner Orginaldatei ( die aber dieser Datei fast gleich ist) auch keine Formeln drin sind zur Zeit.
Ich muss gestehen mit Formeln habe ich selber fast keine Ahnung, wie und wo man die einzelnen anwendet.
Ich bin schon seit Wochen im Netz am suchen nach einer Möglichkeit, doch leider ohne Erfolg.
Aus diesem Grund habe ich auch eine Musterdatei mit paar per Hand eingetragene Wunschergebnisse beigefügt.
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#5
Hallo Ludof,

du solltest die Zuschläge genau definieren, bevor sich da jemand die Mühe macht. Wann werden welche Zuschläge gezahlt.

Meines Wissens gibt es keine gesetzliche Regelung, wie hoch Zuschläge sein müssen. Mehrarbeit kann durch Freizeit oder Zuschlägen bedient werden. Das hängt von Tarifverträgen ab.

Es gibt jedoch eine gesetzliche Regelung für die Steuerfreiheit von Zuschlägen! Aber das ist ja was anderes.
Bezahlung von Zuschlägen und gesetzliche Behandlung (Steuerfreiheit) von Zuschlägen sind zwei Paar Stiefel!

Also was willst du genau?

Grüße
Sigi
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#6
Hallo Sigi

Dir auch danke für deine Tipps.
Dann muss ich mir das ganze nochmals durch den Kopf gehen lassen.
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#7
Hallo Ludof,

zur gedanklichen Unterstützung noch folgende Hinweise aus Wiki:

Steuerliche Behandlung des Zuschlags
Der Zuschlag bleibt steuerfrei, soweit er den folgenden Anteil des Grundlohns nicht übersteigt:
·         25 % für Nachtarbeit (20 Uhr – 6 Uhr)
·         50 % für Sonntagsarbeit (0 Uhr – 24 Uhr)
·         125 % für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen am Arbeitsort sowie am 31. Dezember ab 14 Uhr
·         150 % für besondere Feiertagsarbeiten (24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember und 1. Mai)
 
Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, sind abweichend folgende Sätze steuerfrei:
·         40 % für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr
·         50 % für Sonntagsarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn der vorherige Tag ein Sonntag war
·         125 % für Feiertagsarbeit in der Zeit von 0 bis 4 Uhr, wenn der vorherige Tag ein Feiertag war
·         150 % für Feiertagsarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn der vorherige Tag ein besonderer Feiertag war
 
Die Kumulation (Addition) von Zuschlägen für die Nachtarbeit mit denen für Sonn- und Feiertagsarbeit ist zulässig, nicht hingegen die Kumulierung von Zuschlägen für die Sonntagsarbeit mit denen für die Feiertagsarbeit.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer beginnt seine Schicht am Sonntag, 26. Dezember, um 22.00 Uhr und beendet sie am 27. Dezember um 8.00 Uhr. Steuerfreie Zuschläge sind bis zu folgenden Sätzen möglich:
·         175 % für die Arbeit am 26. Dezember in der Zeit von 22 bis 24 Uhr (150 % für besondere Feiertagsarbeit und 25 % für Nachtarbeit),
·         190 % für die Arbeit am 27. Dezember in der Zeit von 0 bis 4 Uhr (150 % für besondere Feiertagsarbeit und 40 % Nachtzuschlag),
·         25 % für die Arbeit am 27. Dezember in der Zeit von 4 bis 6 Uhr und
·         0 % für die Arbeit am 27. Dezember zwischen 6 und 8 Uhr.
Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen. Die Steuerbefreiung nach § 3b EStG setzt die Zahlung des Zuschlags neben dem laufenden Grundlohn voraus. Es ist also nicht möglich, ein einheitliches Gehalt nur rechnerisch in Grundlohn und Zuschläge aufzuteilen.
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nur lohnsteuerfrei für tatsächlich geleistete Arbeit. 


Dies mit Formeln zu ermitteln, ist ausgeschlossen, da viel zu komplex. Da muss professionelle Programmierung her.
Dafür gibt's ja DATEV und Co.

Grüße
Sigi
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#8
Hallöchen,

hilft Dir das weiter?

https://www.clever-excel-forum.de/Thread...#pid112463

Gefunden über unsere Suche, Stichwort Nachtzuschlag
.      \\\|///      Hoffe, geholfen zu haben.
       ( ô ô )      Grüße, André aus G in T  
  ooO-(_)-Ooo    (Excel 97-2019+365)
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