... irgendwie war das Thema ja seit 6 Monaten nicht mehr relevant
Zitat:
Pflichten von Arbeitnehmern
Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Die Mitteilung kann telefonisch, per E-Mail oder nach innerbetrieblichen Regelungen erfolgen. Der Papierausdruck der eAU für den Arbeitgeber entfällt grundsätzlich, wird aber in Ausnahmefällen, z. B. bei Minijobbern oder Arbeitslosen, weiterhin benötigt.
www.aok.dePflichten von Arbeitgebern
Arbeitgeber sind verpflichtet, die AU-Daten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch von der Krankenkasse abzurufen. Dies gilt auch für Steuerberatende. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer ihre Krankschreibung gemeldet haben. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass sie technisch in der Lage sind, die Daten abzurufen.
www.aok.deWenn MCO nun verlangt, dass für die unverzügliche Krankmeldung irgendwelche Forms zu verwenden sind, muss er auch für die technischen Grundlagen beim Arbeitnehmer sorgen ... Ein schönes Formular für eine Krankmeldung nutzt ggf. nur dem Chef oder wer auch immer sich da kümmert, insbesondere, wenn sich die schriftlichen Möglichkeiten des Arbeitnehmers auf Briefe beschränken weil man privat nur Festnetz und Kugelschreiber hat ...
Ist der Arbeitnehmer nach seiner Krankheit wieder in der Firma, sollte selbige eigentlich schon durch den Abruf bei der Krankenkasse hinreichend Inforationen haben.
Ich bin übrigens davon ausgegangen und sehe das immer noch so, dass hier die z.B. telefonisch eingegangene Krankmeldung in der Firma von wem auch immer in ein Formular übertragen werden soll, welches dann z.B. einem für die Entlohnung oder was auch immer zuständigen Mitarbeiter weitergeleitet wird. Es geht also nicht um die Aktion des kranken Arbeitnehmers ...