Excel unveränderlich machen
#1
Moin,

kann man Excel mit VBA unveränderbar machen? Ich denke an die Buchführung und meine keine pdf-Umwandlung.

Dieter
Das Einfachste ist immer das Genialste (E=mc2).
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#2
Moin!
Nein!
Ralf
Gib einem Mann einen Fisch und du ernährst ihn für einen Tag. 
Lehre einen Mann zu fischen und du ernährst ihn für sein Leben. (Konfuzius)
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#3
Schade. Hätte ja evtl. sein können.
Mein Trost: Buchführung mit Excel ist trotzdem erlaubt.
Dieter
Das Einfachste ist immer das Genialste (E=mc2).
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#4
Excel willst du verändern? Wieso? Ist doch gut so, wie es ist - da hat Microsoft lange dran gearbeitet. 21
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#5
Hallo,

(03.12.2024, 19:39)Taunusmann schrieb: Mein Trost: Buchführung mit Excel ist trotzdem erlaubt.

Vorsicht! Auch ein Kleinunternehmer unterliegt der GoBD und ein Punkt dabei ist:
"Unveränderbarkeit von Buchungen und Aufzeichnungen".
Das dürfte von Excel nicht so ohne weiteres erfüllbar sein und damit könnte es bei der nächsten Buchprüfung durch das FA zu Problemen kommen.

Gruß
Knobbi38
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#6
(03.12.2024, 20:07)knobbi38 schrieb: Hallo,


Vorsicht! Auch ein Kleinunternehmer unterliegt der GoBD und ein Punkt dabei ist:
"Unveränderbarkeit von Buchungen und Aufzeichnungen".
Das dürfte von Excel nicht so ohne weiteres erfüllbar sein und damit könnte es bei der nächsten Buchprüfung durch das FA zu Problemen kommen.

Gruß
Knobbi38

@Knobbi38: Do not feed the troll
Buchführung mit Excel
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#7
Moin,

auch hier sollte haftungsrechtlich der folgende Disclaimer nicht fehlen:

derHoepp schrieb:hier sollte nicht der Hinweis auf das berufsfachliche Privileg zur Steuerberatung fehlen. Dieters Meinung zur Zulässigkeit einer Excel-basierten Buchhaltung, ganz gleich ob für eine EÜR oder doppisch ist ziemlich singulär und zumindest meiner Meinung nach weder durch allgemeingültige Rechtsprechung noch durch die Erlasslage gedeckt. Im verlinkten Thread hat Michael das recht fundiert begründet. Die zufällig fehlende Beanstandung durch das Finanzamt begründet keine Billigung eines GoBS-Verstoßes. Jeder bedarfte und unbedarfte Mitleser, sollte vor Einführung einer Excel-basierten Buchhaltung dringend einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin zu Rate ziehen!

Viele Grüße
derHöpp
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#8
@ Warkings
Leider konntes du dir den Troll-Hinweis nicht verkneifen. Schade.

Ich bewerkstellige meine Buchführung inzwischen mit Excel, was samt USt-VA und Anlage EÜR sowie Anpassung der
Buchführung an die erst im Spätsommer erscheinende Anlage EÜR des lfd. Buchugsjahres relativ einfach ist, doch nicht selten,
so auch in diesem Forum, wird fälschlich behauptet, Excel sei zur Buchführung nicht gestattet. Begründet wird das ständig,
aber ständig falsch mit

§ 146 Absatz 4 AO
" Eine Buchung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist "
Excel sei veränderbar (nicht "radierfest"), entspräche somit nicht den GoB (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung) und damit nicht
den Anforderungen der AO § 146 Abs. 4. 

Dabei wird jedoch übersehen, dass für zur Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) Berechtigte keine Buchführungspflicht besteht,
sondern nur und lediglich eine Aufzeichnungspflicht in Form einer geordneten Belegablage. Das ergibt sich aus
 § 146 Absatz 5 AO
" Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen "

Der Unterschied zwischen Buchführung und Aufzeichnungen erhellt sich aus dem Anwendungserlass zu § 146 AO
AEAO zu § 146 AO
Ausgabe 2023 Ziffer 2.1.3 Satz 4

" Eine Verpflichtung zur einzelnen Verbuchung (im Gegensatz zur Aufzeichnung) eines jeden Geschäftsvorfalls besteht nicht "
 
 Dieser Sachverhalt wurde schon im Jahr 2017 vom BFH, dem höchsten deutschen Finanzgericht, bestätigt:
Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20. März 2017, Aktenzeichen X R 11/16, Rand 38

 38 "(1) Einnahmen wie Ausgaben können zu Kontrollzwecken nicht nur durch schriftliche Aufzeichnungen, sondern auch durch
jede andere Maßnahme festgehalten werden, die es ermöglicht, die Daten abrufbereit zu konservieren. Es besteht keine gesetz-
liche Vorgabe, wie (Kassen-) Aufzeichnungen zu führen sind. So können diese grundsätzlich auch in der geordneten Ablage von
Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden. Der Steuerpflichtige ist in der  Wahl des Aufzeichnungsmittels frei und
kann entscheiden, ob er seine Warenverkäufe manuell oder unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel festhält".
 
So nachfolgend auch das Finanzgericht Münster (Urteil vom 29.4.2021, Aktenzeichen 1 K 2214/17 E,G,U,F).
 
Hessisches Ministerium der Finanzen
Zusätzlich richtete ich eine diesbezügliche Anfrage an das Hessische Ministerium der Finanzen, die der Finanzminister
- offenbar wegen der Bedeutung dieses vielfach verkannten Sachverhalts - in einem persönlichen Schreiben u.a. wie folgt beantwortete:
 "Sofern Ihr Anliegen also tatsächlich lediglich eine zusätzliche und mithin freiwillige Excel-(Kassen-) Buchführung für intere Kontroll-
zwecke betrifft, sehe ich hierfür keine Hinderungsgründe. Mit freundlichen Grüßen Michael Boddenberg".

F a z i t
Excel ist entgegen mancher Ansicht zur Buchführung erlaubt. Das ergibt sich aus der AO und wurde vom BFH bestätigt.
Alle Geschäftsvorfälle sind zwar aufzuzeichnen (d.h., schriftlich unveränderbar festzuhalten, z.B. mittels einer geordneten
Belegablage, also Rechnungen, Bons, Quittungen etc.), müssen aber nicht zusätzlich verbucht werden. Letzteres wäre
freiwillig, wobei der Steuerpflichtige in der Wahl des Aufzeichnungsmittels frei ist.

Ich hoffe, dass damit alle Unklarheiten beseitigt sind.

Dieter
Das Einfachste ist immer das Genialste (E=mc2).
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