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Benutzerdefinierte Datenüberprüfung
#1
Hallo,
ich will die Datenüberprüfung nicht mit einer Liste vornehmen, sondern benutzerdefiniert mit einer Formel.
Meine Frage dazu: Wie muss die Formel lauten, wenn ich nur die Ganzzahlen 1 und 16 zulassen will.
Gruß
Dieter
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#2
Hola,
Code:
=UND(A1>=1;A1<=16;REST(A1;1)=0)
Gruß,
steve1da
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#3
Hi Steve,
es war nicht 1 bis 16, sondern 1 und 16 gemeint.
Dieter
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#4
Hi,

das umgangssprachliche "1 und 16 sind zugelassen" heißt mathematisch korrekt "1 oder 16 sind zugelassen". Dan Rest kriegst du nun selber hin.

Selber denken macht schlau. Denken lassen macht dumm.
Gruß,
Helmut

Win10 - Office365 / MacOS - Office365
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#5
Sorry, falsch gelesen. Aber das schaffst du selber Wink
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#6
Nööö,
wenn ich und durch oder ersetze, kann ich immer noch 1 bis 16 angeben.
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#7
Du musst da noch etwas ändern, guck mal genau hin.
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#8
=ODER(A1=1;A1=16;REST(A1;1,16)=0) Blush
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#9
a) woher zauberst du denn die 1,16?
b) wenn nur 1 oder 16 zugelassen sind, brauchst du die Rest() Abfrage nicht
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#10
Smile 
OK, aber mit Abfrage geht´s auch. 19

Ich habe nach eifrigem Bemühn meine EÜR-Buchhaltung, von der wir es die Tage schon mal hatten, nicht ganz ohne eure Hilfe jetzt perfekt hinbekommen
und brauche keine misteriöse Buchhaltungssoftware mehr.

Excel ist zwar veränderbar und entspricht nicht den GOBD, aber dennoch verwendbar. Hier nochmal die Begründung:


"Buchführung mit Excel – Ist das finanzamtssicher?

Eine Buchführung mit Tabellenkalkulationen wird vielfach in Zweifel gezogen, weil dabei entgegen den Vorschriften der ursprüngliche Inhalt von Buchungen so verändert werden kann,
dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Ein Urteil des Finanzgerichts Münster trifft dazu jetzt Klarstellungen (Urteil vom 29.04.2021, 1 K 2214/17 E,G,U,F).

Gesetzliche Vorgaben
Nach § 146 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) darf eine Buchung oder eine Aufzeichnung nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
§ 146 Abs. 5 AO regelt, dass die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen können.

Daraus ergibt sich: Immer dann, wenn Belege in Papierform vorliegen oder in einer digitalen Form, die veränderungssicher ist, ist die Belegerfassung mit der
Tabellenkalkulation oder ähnlichen Systemen gar nicht Teil der gesetzlich vorgeschrieben Buchhaltung. Sie ist also eine „zusätzliche“ Erfassung. Während die eigentlichen Aufzeichnungen in Form der Belege bestehen.

Gegen solche Aufzeichungen mit Excel und Co. kann es also aus steuerrechtlicher Sicht keine Einwände geben.
Die Verwendung von Excel-Tabellen bei der Einnahmenüberschussrechnung ist alleine schon deswegen zulässig, weil bei einem Überschussrechner keine Pflicht
zur (elektronischen) Buchführung besteht – sondern nur eine Aufzeichnungspflicht, die durch die geordnete Ablage der Ursprungsbelege erfüllt ist."
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