Dieses Forum nutzt Cookies
Dieses Forum verwendet Cookies, um deine Login-Informationen zu speichern, wenn du registriert bist, und deinen letzten Besuch, wenn du es nicht bist. Cookies sind kleine Textdokumente, die auf deinem Computer gespeichert werden. Die von diesem Forum gesetzten Cookies werden nur auf dieser Website verwendet und stellen kein Sicherheitsrisiko dar. Cookies aus diesem Forum speichern auch die spezifischen Themen, die du gelesen hast und wann du zum letzten Mal gelesen hast. Bitte bestätige, ob du diese Cookies akzeptierst oder ablehnst.

Ein Cookie wird in deinem Browser unabhängig von der Wahl gespeichert, um zu verhindern, dass dir diese Frage erneut gestellt wird. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit über den Link in der Fußzeile ändern.

EÜR mit Excel? Ist das überhaupt zulässig?
#11
Zitat:fehlt mir immer noch die Formel für Zelle S9.
Steht doch schon hier: Summewenn()
Im Zweifel: F1
Antworten Top
#12
Und was muss in der Klammer stehen? Huh

Uff! Geschafft: =SUMMEWENN(H$9:H$1009;P15;K$9:K$1009)
Dieter
Antworten Top
#13
Hallo,

jetzt muss ich auch noch meinen Senf dazu geben :P

(05.02.2023, 16:57)Taunusmann schrieb: Nach § 146 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) darf eine Buchung oder eine Aufzeichnung nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
§ 146 Abs. AO Abs. 5 regelt, dass die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen können.

[quote="Taunusmann" pid='267436' dateline='1675612675']Immer dann, wenn Belege [...] vorliegen [...] in einer digitalen Form, die veränderungssicher ist (z.B. PDF),
Leider ist PDF nicht veränderungssicher. Man kann PDF genauso wie alle anderen Dateien verändern. Unveränderlich ist diese Datei nur, wenn sie auch so gespeichert ist (z. B. auf DVD/CD gebrannt, in einem DMS revisionssicher archiviert ...). Das bloße speichern auf der Festplatte genügt den Anforderungen der Unveränderbarkeit nicht (siehe Rz 110 GoBD)

(05.02.2023, 16:57)Taunusmann schrieb: wenn Belege [...] vorliegen [...] ist die Belegerfassung mit der
Tabellenkalkulation oder ähnlichen Systemen gar nicht Teil der gesetzlich vorgeschrieben Buchhaltung.[...]Gegen solche Aufzeichungen mit Excel und Co. kann es also aus steuerrechtlicher Sicht keine Einwände geben.
Das würde ich so nicht sehen, denn die GoBD ist laut Finanzverwaltung auf Haupt-, Vor- und Nebensysteme anzuwenden und gilt daher mE auch für die Aufzeichnung und Auswertung der Geschäftsvorfälle in einer Excel-Tabelle. (Siehe 1.11/Rz. 20 der GoBD). Auch freiwillig geführte Aufzeichnungen müssen den GoBD entsprechen (siehe Rz 28 der GoBD). Dem entsprechend ist Deine Aussage mE nicht uneingeschränkt richtig.

Die geordnete Belegablage entspricht den GoBD bis die (zeitnahe) Aufzeichnung in der Buchführung erfolgt (siehe Rz. 45 ff. und Rz. 67 ff. GoBD ).

Werden Rechnungen z. B. in Excel oder Word geschrieben und die Dateien nicht nur als "reine Vorlage" verwendet, dann sind diese Dateien auch unveränderlich zu speichern. Das ist z. B. dann der Fall, wenn jede Rechnung als Datei mit den Rechnungsdaten gespeichert wird.

Allerdings muss man natürlich immer den Einzelfall sehen. Denn nicht jeder formelle Mangel an der Buchführung kann auch gleich zu einer Hinzuschätzung führen. Denn Hinzuschätzungen sind nur zulässig, wenn die Mängel auch einen Anlass dazu geben, dass das Buchführungsergebnis sachlich nicht korrekt ist (Rz 11 GoBD). Es ist also zu beachten, welche Anforderungen an die Aufzeichnungen gestellt werden dürfen. Bei einer Kassenbuchführung (z. B. bei bargeldintensiven Geschäften) gelten sicherlich höhere/strengere Anforderungen als bei der EÜR eines kleinen Dienstleisters, der keine oder kaum Bareinnahmen hat. Man kann also leider pauschal nicht sagen, ob eine EÜR in Excel GoBD-konform ist bzw. ob diese eine Gefahr der Hinzuschätzung birgt. Das hängt immer vom Einzelfall ab. Ich glaube zwar nicht, das das Risiko in Deinem Fall sehr groß sein wird, denn die bekannten Fälle der Rechtsprechung hatten idR die Kassenbuchführung beanstandet. Mir ist kein Fall bekannt, bei der die Aufzeichnungen der EÜR in Excel zu einer Hinzuschätzung geführt hat. Aber das heißt nicht, dass es nicht möglich ist.

Ein weiterer Punkt, der mir spontan einfällt ist die (zeitliche) Dokumentation von Einlagen oder Entnahmen. Dies erfolgt z. B. durch zeitnahe Dokumentation des Geschäftsvorfalls in der Buchführung. Durch eine reine Belegablage kann man den Zeitpunkt schwer dokumentieren. Um dies zu gewährleisten, muss man entweder die zeitliche Erfassung dokumentieren können (z. B. den Zeitpunkt der Unveränderlichkeit) oder man schreibt dem Finanzamt zeitnah einen netten Brief mit der Info über die Einlage/Entnahme.

Auch wenn die Vorgaben der Finanzverwaltung keinen bindenden Charakter haben stellt sich die Frage, ob man sich der Gefahr aussetzen möchte, die Gültigkeit von den Gerichten überprüfen lassen zu müssen. Zudem ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass die Gerichte die Maßstäbe nicht sehr locker setzen (die GoBD resultieren unter Anderem auch aus der Rechtsprechung).

Zugegeben, das ist alles sehr theoretisch, aber die Antwort lautet wie (fast) immer: Es kommt darauf an.

Und jeder kann selbst entscheiden, ob er damit ein Risiko eingeht oder nicht.
Gruß
Michael
[-] Folgende(r) 2 Nutzer sagen Danke an Der Steuerfuzzi für diesen Beitrag:
  • derHoepp, EarlFred
Antworten Top
#14
Danke Michael,

ich hatte darauf gehofft, dass du noch deinen Senf dazu gibst.

Ich würde mit meinen beschränkten Kenntnissen noch darauf hinweisen, dass eine Excel "Registrierkasse" kaum die Anforderungen nach 146a AO einhalten wird. Eine offene Ladenkasse schließt die elektronische Aufzeichnung wiederum aus.

Viele Grüße
derHöpp
Antworten Top
#15
Hallo der Hoepp,

ganz richtig. Excel und Kasse sind wie Feuer und Wasser. Ein Kassenbuch, das in Excel geführt wird entspricht keinesfalls den GoB(D). Eine elektronische Registrierkasse muss mittlerweile zudem auch über ein sogenanntes TSE-Modul verfügen.

Bei einer offenen Ladenkasse ist zwingend täglich ein schriftlicher Kassenbericht zu erstellen, der die Einnahmen anhand der Kassenstände und der Entnahmen und Einlagen ermittelt (retrograde Ermittlung). Eine offene Ladenkasse ist übrigens nur zulässig, wenn Waren von eher geringem Wert an eine Vielzahl unbekannter Kunden verkauft wird und eine Einzelaufzeichnung nicht unzumutbar ist.
Gruß
Michael
Antworten Top
#16
Hilfreiche Antwort vom Steuera*sch Thumbsupsmileyanim
Nochmal zum Thema, weil es die grundlegende Frage der Zulässigkeit von Excel zur Buchhaltung betrifft:

Es kommt entscheidend darauf an, ob die Buha änderungssicher ist ("radierfest").
Bankkontoauszüge sind unveränderliche Belege, darin dürfte Einigkeit bestehen.
Dann bucht man mit der Excel-EÜR-Buchhaltung einfach seine Kontoauszüge - fertig.
Dann ist auch die Excel-EÜR unveränderlich, denn anderenfalls würde sie nicht mit den Auszügen übereinstimmen.

Aus diesem Grund halte ich eine Excel-EÜR für zulässig und finanzamtfest.

Dieter
Antworten Top
#17
"Meine" Wirtin hat einen Paginierstempel für die kopierten Verzehrkarten.
"Unser" Bäcker hatte dammalz das Gewicht der Brötchen reduziert, um mehr "schwarze" Bratwürste im Brötchen anbieten zu können.
Alles machbar, solange niemand gar Böses vermutet …
Gib einem Mann einen Fisch und du ernährst ihn für einen Tag. 
Lehre einen Mann zu fischen und du ernährst ihn für sein Leben. (Konfuzius)
Antworten Top
#18
(07.02.2023, 17:18)Taunusmann schrieb: Hilfreiche Antwort vom Steuera*sch Thumbsupsmileyanim
Das disqualifiziert dich schon mal als seriösen Menschen.

(07.02.2023, 17:18)Taunusmann schrieb: Aus diesem Grund halte ich eine Excel-EÜR für zulässig und finanzamtfest.
Nochmal zum mitschreiben für denjenigen, der anscheinend des Lesens und Denkens nicht mächtig ist:
Deine Aussage ist zu allgemein ... Ich habe auch nicht geschrieben, dass es (gar) nicht zulässig ist.

Kleiner Hinweis: Kontoauszüge in PDF-Form sind durchaus änderbar. Wenn Deine Bank diese nicht über die erforderliche Zeit archiviert, müssten sie streng genommen unveränderbar gespeichert werden (nix Festplatte ...).

So, und nun ist das Thema für mich erledigt + Ignoreliste
Gruß
Michael
Antworten Top
#19
Der Steuerfuzzi hat aber auch gar keinen Humor. Bei dem Nick "Fuzzi" hätte ich durchaus etwas anderes erwartet.
Wir nennen den Wetterfritzen schon seit Jahrzehnten "Wettera*sch". Entlehnt aus "Was guckst du?".

@ RPP63

Da gibts noch viel schönere Geschichten:

Zum Beispiel die von Gerhard´s Schnitzelstube.
Seine Schnitzel wogen 300 g.
Er sagte, seine Gäste seien hungrig.
Aber das Finanzamt sagte (nach verdeckter Visite), seine Schnitzel wögen 174 g mit Panade.
Gerhard habe viel mehr Schnitzel verkauft, als versteuert.
Steuernachzahlung im unteren 5-stelligen Bereich und mehrere 1000 EUR Strafe wegen Steuerhinterziehung.

Oder die mit dem Senf:
Ein Finanzbeamter kaufte sich an der Bude 1 Bratwurst mit Senf,
trennte den Senf fein säuberlich ab und wog ihn.
Weil der Wurstbrater viel mehr Senf einkaufte, als sich auf seinen Würsten wiederfand,
setzte es eine saftige Steuernachzahlung.
Klassischer Fehler bauernschlauer Steuerhinterzieher:
Die Einkäufe stimmen nicht mit den angegebenen Verkäufen überein.

Dieter
Antworten Top
#20
(07.02.2023, 17:18)Taunusmann schrieb: Steuera*sch
Allein diese Beleidigung macht sprachlos. Dass eine derartige Entgleisung dann noch nach einem hervorragenden und ausführlichen Beitrag kommt, macht umso mehr fassungslos. 

Aus Solidarität zum menschlich und fachlich hoch geschätzten Foristen Michael: /i
Hat Dir mein Beitrag geholfen? Dann hilf auch Du - mit einer Spende an Wikipediadie Tafeln oder aktion-deutschland-hilft.de
[-] Folgende(r) 1 Nutzer sagt Danke an EarlFred für diesen Beitrag:
  • Der Steuerfuzzi
Antworten Top


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste